Scheck


Der Scheck ist ein Mittel zum bargeldlosen Zahlungsverkehr. Der Aussteller weist seine Bank an, an den Schecknehmer bei Vorlage des Schecks einen bestimmten, im Scheck bezeichneten Betrag zu zahlen. Zwischen dem Scheckaussteller und der bezogenen Bank besteht ein Scheckvertrag, der die Bank verpflichtet, den Scheck bei ausreichender Deckung zu bezahlen. Die Bank, auf die der Scheck bezogen ist und die das Scheckformular erstellt hat, ist die Bezogene. Bezogener kann nur ein Geldinstitut sein.

Der Scheck kommt als Orderscheck oder Inhaberscheck vor. Der Orderscheck lautet auf den Namen einer bestimmten Person. Der Inhaberscheck lautet einfach nur „auf den Inhaber“ oder auf einen bestimmten Schecknehmer mit dem Zusatz „oder Überbringer“. Orderschecks können durch ein Indossament übertragen werden, das bedeutet, dass der erste Schecknehmer auf der Rückseite des Schecks mit seinem Namen unterschreibt und den Scheck an einen Dritten weitergibt. Dieser kann ihn dann bei seiner Bank zum Einzug vorlegen oder nochmals an eine weitere Person weiter indossieren. Beim Inhaberscheck genügt die Übereignung an einen Dritten, ein Indossament ist nicht erforderlich. In der Praxis kommen eigentlich nur noch die Inhaberschecks vor, da die Scheckformulare regelmäßig die Überbringerklausel enthalten. Wird diese gestrichen, löst die Bank den Scheck meist nicht ein, weil die Bank dann die Berechtigung des Scheckinhabers nicht mehr prüfen kann. Ein Verrechnungsscheck verpflichtet die Bank, den Scheck nicht bar auszubezahlen, sondern nur über ein Konto abzurechnen. Der Schecknehmer und jeder, der den Scheck durch Übereignung (beim Orderscheck mit Indossament) erworben hat, kann sich den Scheck bei der bezogenen Bank bar auszahlen lassen. Die Bank braucht die Identität und Berechtigung des Vorlegenden nicht zu prüfen.

In der Praxis wird bei der bezogenen Bank oft die Deckung des Schecks abgefragt. In der bloßen Auskunft des Bankangestellten, der Scheck sei gedeckt, liegt noch keine Einlösungsgarantie der Bank. Die Erklärung bedeutet nur, dass zur Zeit der Auskunftserteilung ein ausreichendes Guthaben des Ausstellers vorhanden ist, mit dem der Scheck jetzt aktuell eingelöst werden würde. Haben sich die Umstände dann bei der späteren Vorlage des Schecks negativ verändert, kann der Scheck trotzdem mangels Deckung zurückgegeben werden. Banken dürfen einen Scheck auch nicht bestätigen. Schecks sollen nicht als Währung missbraucht werden. Nur die Landeszentralbanken können Schecks garantieren. Sie können dann zum Beispiel bei einer Versteigerung als Bargeldersatz verwendet werden. Solche Schecks können gegen Entgelt bei der eigenen Hausbank beantragt werden.

Der Aussteller kann den Scheck sperren, indem er gegenüber der bezogenen Bank den Widerruf erklärt. Um zu verhindern, dass Schecks als Ersatzwährung verwendet werden, gilt eine Vorlegungsfrist von 8 Tagen. Danach braucht die Bank den Scheck nicht mehr einzulösen.