NV-Bescheinigung


Eine NV-Bescheinigung ist eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung. Privatpersonen können beim örtlichen Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen, wenn sie aller Voraussicht nach nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Grund hierfür besteht darin, dass ihr Einkommen so gering ist, dass es einkommensteuerfrei bleiben wird. Das Einkommen erreicht in diesen Fällen nicht den Eingangssteuerbetrag und Grundfreibetrag von 7.834,- Euro bei alleinstehenden oder 15.668,- Euro bei verheirateten Antragstellern. Betroffen oder begünstigt sind meist Rentner, Studenten und Teilzeitkräfte. Aber auch derjenige, der hohe Freibeträge geltend machen kann, kann sein Einkommen gegebenenfalls unter den Grundfreibetrag drücken und bleibt steuerfrei. Hier kommen Sparerpauschbetrag, Sonderausgabenabzug, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten zum Zuge.

Die NV-Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren und wird auf Widerruf erteilt. Danach müssen die Voraussetzungen für eine erneute Erteilung einer NV-Bescheinigung erneut geprüft werden. Die Bescheinigung muss der Bank vorgelegt werden, bei der Kapitalerträge anfallen. Diese Kapitalerträge bleiben dann in voller Höhe steuerfrei.

Die Bank braucht keine Abgeltungsteuer an das Finanzamt abzuführen. Wer Geld bei verschiedenen Banken angelegt hat, benötigt für jede Bank eine Originalbescheinigung und muss beim Finanzamt mehrere Ausfertigen beantragen. Wenn der Ehepartner verstirbt, kann der überlebende Ehepartner im ersten Jahr nach dessen Tod den steuerlichen Grundfreibetrag für Verheiratete beanspruchen, allerdings nur den Sparerfreibetrag für Alleinstehende. Kinder ohne eigenes Einkommen, die aber Kapitalerträge aus Sparanlagen erzielen, können über ihre Eltern ebenfalls eine NV-Bescheinigung beantragen, damit der Zinsertrag steuerfrei bleibt.

Mit der Ausstellung einer NV-Bescheinigung und Vorlage bei der Bank erübrigt sich ein Freistellungsauftrag. Die NV-Bescheinigung geht in ihrer Wirkung über den Freistellungsauftrag hinaus, da sämtliche Kapitaleinkünfte steuerfrei bleiben. Sie ist in ihrer Höhe nicht begrenzt. Wenn erkennbar wird, dass das Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt und eine Einkommensteuerpflicht entsteht, ist die Bescheinigung bei den Banken zurückzuverlangen und an das Finanzamt zurückzugeben. Formulare gibt es direkt bei den Banken oder beim Steuerberater. Die Erteilung der Nichtveranlagungsbescheinigung stellt auch keine Befreiung von der Steuerpflicht oder Steuererklärungspflicht dar.

Wird die Bescheinigung erst im Laufe des Jahres bei der Bank eingereicht, muss die Bank bereits abgeführte Abgeltungsteuern wieder erstatten.