Legitimationsprüfung


Eine Legitimationsprüfung wird dort verlangt, wo es um die Feststellung der Identität einer bestimmten Person geht. Banken, Versicherungen und auch Anwälte sind verpflichtet, vor der Aufnahme von Geldgeschäften die Identität ihrer Kunden und Klienten zu überprüfen. Im Kapitalverkehr ist dies relevant, wenn eine Person beispielsweise ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse einrichten möchte. Auch die Einrichtung von Wertpapierdepots oder Schließfächer oder allgemein die Verwaltung fremder Vermögenswerte bedarf der Legitimationsprüfung. Private Personen legen dazu ihren amtlichen Personalausweis oder den Reisepass vor.

Juristische Personen, also Gesellschaften, Vereine, benötigen zusätzlich neben dem sich legitimierenden Geschäftsführer einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister. Auch Bevollmächtigte und Vertreter müssen sich ausweisen und legitimieren, wenn sie für Dritte handeln.

Sofern die Eröffnung des Kontos nicht durch eine persönliche Vorsprache bei der Bank erfolgt, sondern online im Internet erfolgt, wird die Legitimationsprüfung durch das Postident-Verfahren bewerkstelligt. Der Antragsteller geht mit seinen Ausweispapieren zu einer beliebigen Postfiliale, die seine Identität prüft und gegenüber der Bank bestätigt, dass sich der vorsprechende Antragsteller als der ausgewiesen hat, der den Antrag auf Kontoeröffnung stellt.

Die Legitimation hat den Zweck, festzustellen, dass die die Einrichtung des Kontos beantragende Person tatsächlich auch die Person ist, in deren Namen das Konto eingerichtet und geführt werden soll. Es wird verhindert, dass jemand ein Konto einrichtet, das auf den Namen einer anderen Person lautet. Wer allerdings in Vertretung für eine andere Person handelt, wenn zum Beispiel die Eltern ein Konto für ihr minderjähriges Kind einrichten möchten oder wenn der Betreuer für die betreute Person handelt, kann dies unter Vorlage der Ausweispapiere nebst Stammbuch oder Betreuerbestallung tun.

Zum anderen sollen mit der Legitimationsprüfung aber auch Handlungen zur Geldwäsche unterbunden werden. Daher muss sich eine Bank auch über den Anlass für das Interesse eines Kunden an einer Zusammenarbeit informieren und die Plausibilität nachvollziehen und bei Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige auf den Weg zu bringen.