Lastschrift


Die Lastschrift ist im Grunde die Umkehrung einer Überweisung. Während eine Überweisung vom Kontoinhaber zugunsten des Geldempfängers beauftragt wird, geht die Lastschrift vom Empfänger des Geldbetrages zu Lasten des Girokontos des Kontoinhabers aus. Es gibt vier Beteiligte. Zahlungsempfänger ist der Gläubiger, dessen kontoführende Bank als Inkassostelle, ferner der Schuldner und Kontoinhaber als Zahlungspflichtiger, sowie dessen Bank als Zahlstelle. Im ersten Schritt ermächtigt der Schuldner und Kontoinhaber den Gläubiger in einer schriftlichen Erklärung, einen vom Schuldner festgelegten Geldbetrag von einem Girokonto des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuziehen.

Der Gläubiger wiederum verabredet mit seiner eigenen Bank, dass er grundsätzlich zum Lastschriftverfahren mit der Bank zugelassen ist und der Bank Lastschriftaufträge im Einzelfall erteilen kann. Die Bank prüft dabei die Bonität des Gläubigers und akzeptiert dessen Wunsch nach Teilnahme am Lastschriftverkehr nur, wenn er in wirtschaftlich stabilen Verhältnissen lebt. Der Grund liegt darin, dass der Schuldner einen im Lastschriftverfahren eingezogenen Geldbetrag binnen sechs Wochen durch sein Recht auf Widerspruch wieder auf sein Konto zurück buchen lassen kann. Hat der Gläubiger den Geldbetrag dann bereits ausgegeben, könnte die Bank des Gläubigers bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gläubigers leer ausgehen.

Beim Lastschriftverfahren unterscheidet man das Einzugsermächtigungsverfahren und das Abbuchungsverfahren. Beim Einzugsermächtigungsverfahren ermächtigt der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger, einen bestimmten Geldbetrag zu einer bestimmten Fälligkeit von seinem Girokonto durch Lastschrift einzuziehen. Die Zahlstelle auf der Seite des zahlungspflichtigen Kontoinhabers ist dabei nicht einbezogen. Beim Abbuchungsverfahren ist es so, dass der Zahlungspflichtige seine eigene Bank ermächtigt und beauftragt, eine Lastschrift durchzuführen und Geld von seinem Konto auf das Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen. Dabei ist die Inkassostelle auf der Seite des Gläubigers nicht einbezogen. Die nicht einbezogene Partei kann dabei jeweils auch nicht die formelle und materielle Berechtigung der Lastschrift überprüfen.

Die Bank berechnet für nicht gedeckte Lastschriften (Rücklastschrift) eine Gebühr zu Lasten des Einreichers. Gebühren zu Lasten Zahlungspflichtigen sind hingegen unzulässig. Der Gläubiger kann die von ihm bezahlten Gebühren als Schadensersatz vom Zahlungspflichtigen ersetzt verlangen. Binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses kann der Zahlungspflichtige gegen die Lastschrift Widerspruch erheben. Sofern überhaupt keine Ermächtigung erteilt wurde, beträgt die Frist 13 Monate.