Kontovollmacht


Der Inhaber eines Kontos, meist eines Girokontos, kann einer dritten Person, eine Kontovollmacht erteilen. Dies geschieht oft bereits mit der Einrichtung des Girokontos, kann aber auch danach zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Mit der Kontovollmacht ermächtigt der Kontoinhaber die bevollmächtigte Person, alle mit der Kontoführung gewöhnlich anfallenden Aufträge zu erledigen. Gewöhnliche Vorgänge sind bei einem Girokonto Überweisungen, die Erteilung von Daueraufträgen oder Lastschriftermächtigungen, die Ausstellung von Schecks und auch die Überziehung des Girokontos, soweit dies in einem angemessenen Rahmen geschieht.

Der angemessene Rahmen richtet sich dabei nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kontoinhabers, die zum Beispiel durch die Gutschriften auf dem Girokonto nachvollziehbar sind. Der Abschluss von Kreditverträgen übersteigt diesen Rahmen jedoch regelmäßig und ist von der einfachen Kontovollmacht nicht abgedeckt. Hierfür müsste eine ausdrückliche, über die Kontovollmacht hinausgehende Bankvollmacht erteilt werden.

Die Kontovollmacht wird regelmäßig nur an eine Person erteilt, die das Vertrauen des Kontoinhabers genießt. Regelmäßig dürfte dies der Ehepartner sein. Dies ist umso wichtiger, als der Ehepartner für den Fall des Ablebens des Kontoinhabers über das Konto verfügen kann. Der überlebende Ehepartner kann dann gegebenenfalls seinen eigenen Lebensunterhalt sicher stellen und die Beerdigungskosten bezahlen. Ohne Kontovollmacht müsste er sich zuerst einen Erbschein besorgen, dessen Ausstellung durch das Erbschaftsgericht meist bis zu sechs Wochen in Anspruch nimmt.

Wenn weitere Erben vorhanden sind, kann es Erbstreitigkeiten geben. Eine Kontovollmacht kann dieses Problem dann umgehen. Die bevollmächtigte Person muss bei der Bank ihre Unterschrift eigenhändig auf einer dafür vorgesehenen Unterschriftkarte hinterlegen. Die Vollmacht beinhaltet auch das Recht, Kontoauszüge, Kontoabrechnungen und sonstige das Konto betreffende Schriftstücke entgegen zu nehmen, zu prüfen und anzuerkennen. Der Bevollmächtigte kann das Konto aber erst nach dem Tode des Kontoinhabers auflösen. Die Vollmacht gilt gegenüber der Bank solange als gültig, bis ihr ein schriftlicher Widerruf des Kontoinhabers zugeht. Die Vollmacht erlischt auch nicht mit dem Tod des Kontoinhabers. Sofern der Kontoinhaber Beschränkungen der Vollmacht wünscht, wie die Begrenzung auf einen bestimmten Zeitpunkt oder das Erlöschen mit seinem Tod, kann er dies gegenüber der Bank bestimmen.