Kontoführungsgebühren


Mit der Berechnung von Kontoführungsgebühren wird der Arbeits- und Verwaltungsaufwand eines Bankinstituts für die Führung eines Kontos abgegolten. Nicht jede Bank verlangt für die Führung eines Kontos Kontoführungsgebühren. Wenn sie verlangt werden, fallen sie meist monatlich an und werden für die Führung von Girokonten im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsabschlusses am Ende eines Quartals abgerechnet und dem Girokonto belastet. Viele Banken, vor allem Onlinebanken und Direktbanken, verzichten auf solche Kontoführungsgebühren und führen das Girokonto kostenfrei.

Vor allem dann, wenn regelmäßige Gutschriften auf dem Konto zu verzeichnen sind, weil der Kontoinhaber das Konto als Gehaltskonto oder für den Zugang seiner Rente nutzt, sind die Banken großzügig. Auch Tagesgeldkonten werden meist gebührenfrei angeboten. Die Banken profitieren hier davon, dass der Kontoinhaber eine Zeit lang Guthaben auf dem Tagesgeldkonto vorhält und können selbst damit arbeiten.

Kontoführungsgebühren sind immer wieder Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Die Rechtsprechung erkennt die Berechtigung zur Berechnung dieser Gebühren ausdrücklich an. Sie gilt zunächst für Gebühren, mit der allgemein die Führung eines Kontos als Dienstleistung für die Bereithaltung des Kontos abgegolten wird. Soweit die Bank darüber hinaus aber eine gesetzliche Pflicht erfüllt, dürfen keine Gebühren berechnet werden. So ist eine Gebühr für die Bareinzahlung oder Barauszahlung vom und auf das eigene Konto unzulässig. Kontopfändungen dürfen ebenfalls nicht mehr gebührenpflichtig bearbeitet werden.

Die Abhebung am Geldautomaten hingegen darf berechnet werden, da dieser eine besondere Dienstleistung darstellt. Auch soweit die Banken im eigenen Interesse tätig werden, müssen sie dies gebührenfrei erledigen. Wenn zum Beispiel eine Überweisung beim Empfänger nicht angekommen ist, muss die Bank kostenfrei nachforschen. Soweit die Bank eine Lastschrift oder einen Scheck mangels Deckung zurück gibt oder eine Überweisung nicht ausführt, handelt sie im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadensminderung und darf keine Gebühren verlangen. Auch die Einrichtung und die Schließung eines Girokontos muss kostenfrei erfolgen. Die Führung eines Pfändungsschutzkontos wiederum, das seit dem 01.07.2010 möglich ist, kann mit einer besonderen, meist höheren Kontoführungsgebühr abgerechnet werden.