Freistellungsauftrag


Der Freistellungsauftrag ist für Kapitalerträge (FSA) in Deutschland als Steuerpflichtiger erforderlich. Er ist ein Auftrag an das eigene Kreditinstitut, den Kontoinhaber und dessen Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug, auch Abgeltungsteuer genannt, frei zu stellen. Bekannt ist dies auch als Zinsabschlag. Stellt ein Kontoinhaber keinen Freistellauftrag an sein Bankinstitut, so ist dieses berechtigt, 25 % Einkommenssteuer von übersteigenden Beträgen abzuführen. Zusätzlich werden auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgeführt. Dies kann das Bankinstitut auch dann unternehmen, wenn die vorhandenen Kapitalerträge höher sind als der sogenannten Sparerpauschbetrags.

Ein Freistellungsauftrag ist steuerlich die einfachere Variante, um Erträge aus Kapitalvermögen anzugeben. Bis zur Höhe der Sparerfreibeträge oder der Werbungskosten Pauschbeträge fällt keine Einkommensteuer an. Schöpft jemand den Freistellungsauftrag nicht voll bzw. sinnvoll aus, so muss er die Einkünfte aus seinem Kapitalvermögen bei der Einkommenssteuer ebenso angeben wie eine einbehaltene Steuer.

Grundsätzlich ein Freistellungsaufträge immer nur für ein Jahr. Während dieser Zeit ist es allerdings möglich, den Freistellungsauftrag zu ändern oder anzupassen und das beliebig oft. Sollen solche Änderungen vorgenommen werden, so gilt als Stichtag der letzte Arbeitstag der Bank im Jahr. Verschiedene Banken handhaben dies verschieden. Gibt der Bankkunde keinen Änderungsauftrag so gilt er bis zum Ende des Jahres. Auch ein Widerruf ist möglich, sofern noch keine Kapitalerträge angefallen sind, die das laufende Jahr betreffen. Änderungen können immer nur nach oben hin angepasst werden.


Es reicht für Eltern mit minderjährigen Kindern nicht aus, nur den eigenen Freistellungsauftrag zu stellen. jeder Minderjährige muss dies ebenfalls tun. Für ein Fremdkonto kann ein solcher Freistellungsauftrag generell nicht gestellt werden. Ungültig wird ein Freistellungsauftrag bei Tod, Scheidung oder Heirat.

Die Banken sind gesetzlich in der Pflicht, dem Bundeszentralamt für Steuern über alle freigestellten Einkünfte jedes Jahr Bericht zu erstatten. Dies geschieht auf dem elektronischen Weg. Damit soll verhindert werden, dass Bankkunden bei mehreren Banken einen Freistellungsauftrag stellen. Mit Beginn des Jahres 2011 tritt eine wesentliche Änderung für die Freistellungsaufträge ein. Sie sind ab diesem Zeitpunkt nur noch zusammen mit einer Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer) zu machen. Damit keine Nachteile entstehen, ist es wichtig, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.