Abgeltungsteuer


Die Abgeltungssteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B.Zinsen) erhoben wird. Die Erhebung erfolgt automatisch in einem besonderen Verfahren, ohne dass es darauf ankommt, dass die steuerpflichtige Person tatsächlich eine Einkommensteuererklärung abgibt. Die Abgeltungssteuer ersetzt die frühere Kapitalertragssteuer und den Zinsabschlag. Der Steuersatz beträgt 25 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, so dass die gesamte Besteuerung bei 26,37 % liegt. Die Kirchensteuer wird nur einbezogen, wenn der Steuerpflichtige der Bank seine Religionszugehörigkeit mitgeteilt hat. Ist dies nicht der Fall, wird sie in einem eigenen Verfahren vom Finanzamt festgesetzt.

Mit der Abgeltungssteuer wird die Einkommensteuer auf Kapitalerträge pauschal und vollständig abgegolten. Der Steuerpflichtige braucht also seine Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die bereits die Abgeltungssteuer erhoben wurde, in seiner Einkommensteuererklärung, soweit er überhaupt eine erstellt, nicht mehr mitzuteilen. Die Abgeltungssteuer ist direkt von der Institution einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, bei der die Kapitalerträge angefallen sind, in der Regel sind dies Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.


Steuerminderung

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind vor allem Zinserträge aus Geldanlagen bei Banken und Sparkassen, Erträge aus Investmentfonds, Grund- und Rentenschulden, Erträge aus Lebensversicherungen, Dividenden und Ausschüttungen. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien im Privatvermögen, deren Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgte, werden ebenfalls besteuert.

Steuermindernd wirkt sich der Sparerfreibetrag von 801 Euro (bei Ehegatten 1.602 Euro) aus. Werbungskosten wie Depotgebühren werden nicht mehr anerkannt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen einer eigenständigen Besteuerung. Zinsen an Verwandte werden zwar beim Kreditinstitut zunächst besteuert, können aber in der Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.

Unterschreitung des persönlichen Steuersatzes

Soweit der persönliche Steuersatz 25% unterschreitet bzw. soweit der Freibetrag nicht überschritten wird, kann der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung mit der Anlage KAP beantragen, auch die Kapitalerträge mit dem persönlichen geringeren Steuersatz zu besteuern bzw. aufgrund des Freibetrages die einbehaltene Steuer vollständig zurückfordern.

Um den Freibetrag zu nutzen, muss der Steuerpflichtige seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Dann unterbleibt der Abzug bis zur Ausnutzung des Freibetrages. Um die Abgeltungssteuer in der Einkommensteuererklärung zurück zu fordern, erstellt die Bank eine Bescheinigung über die einbehaltene Abgeltungssteuer. Diese empfiehlt sich frühzeitig zu beschaffen und ist im Original der Einkommensteuererklärung beizufügen.